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Kinderhilfe Kambodscha e. V. Bismarckstraße 69  Tel. 0241 - 41344467 52066 Aachen  Fax 0241 - 4005464  

www.kinderhilfekambodscha-ev.org  

Kinderhilfe Kambodscha e.V. Deutschland (K.K.e.V.)  

KINDERSCHUTZ RICHTLINIEN  

In diesen Richtlinien gelten Personen als Kind, solange sie das 18. Lebensjahr noch  nicht vollendet haben.  

Diese Richtlinien gelten für:  

• alle Mitarbeiter  

• alle ehrenamtlichen Mitarbeiter, einschl. Praktikanten/Hospitanten  • alle für K.K.e.V. tätigen Unternehmen oder Personen, z.B. Berater  • alle Vereinsmitglieder inkl. den Vorstand  

Mitarbeiter mit Führungs- und Budgetverantwortung sind angehalten, alle  Partnerschaftsorganisationen zu ermutigen, diese Standards und Richtlinien zu befolgen.  

1 Kinderhilfe Kambodscha übernimmt Verantwortung  

Diese Richtlinien bekräftigen, dass der Verein sich für das Wohlergehen von Kindern und  deren Schutz vor Missbrauch und Ausbeutung aktiv einsetzt.  

Die Situation aller Kinder muss durch Wahrung ihrer Rechte, so wie sie in der UN Kinderrechtskonvention dargelegt sind (und darüber hinaus), verbessert werden. Dies  umfasst als Mindestvoraussetzung das Recht auf Missbrauchs- und Ausbeutungsfreiheit.  Wir sind kompromisslos bemüht, den unserem Verein anvertrauten Kindern dieses  Recht zu sichern.  

Auch die Rechte und das Wohlbefinden unserer fest angestellten, freiberuflichen und  ehrenamtlichen Mitarbeiter sind uns ein wichtiges Anliegen. Wir ermutigen alle, die für  uns und mit uns arbeiten, sich aktiv am Aufbau und der Aufrechterhaltung eines sicheren  Umfelds für Kinder und ihre Vertrauenspersonen/Familien zu beteiligen.  

2. Leitsätze  

Bewusstsein: Alle Kontaktpersonen der Kinder müssen sich des Problems der  Kindesmisshandlung und der Risiken für die Kinder bewusst sein. Dies stellen wir sicher  durch gezielte Information und Aufklärung. 

Bankverbindung 

Deutsche Bank Aachen, BLZ 390 700 24,  Konto Nr. 199 5885, Kinderhilfe Kambodscha e. V.  

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Prävention: Die Gefährdung der Kinder minimieren wir im Vorfeld, indem wir alle  Kontaktpersonen der Kinder hinsichtlich ihres Verhaltens im privaten wie im beruflichen  Kontext schulen. Strikte Regeln bei der Personalauswahl vermindern zusätzlich das  Risiko einer Gefährdung des Kindeswohls.  

Meldepflicht: Sobald die Rechte oder die Sicherheit eines Kindes gefährdet oder  verletzt sind, muss dies umgehend gemeldet werden. Jedes Verdachtsmoment wird  vertraulich behandelt und unbedingt ernst genommen. Wichtig ist hier, dass alle  Kontaktpersonen der Kinder wissen, welche Schritte sie in einem solchen Fall ergreifen  müssen bzw. wen sie ansprechen müssen. Auch dies stellen wir durch gezielte  Schulungsmaßnahmen sicher.  

Reaktion: Jede gemeldete potentielle oder tatsächliche Verletzung von Kinderrechten  muss eine umgehende Reaktion zur Folge haben, die in höchster Priorität das betroffene  Kind, aber auch die Person, die ihrer Meldepflicht nachgekommen ist, schützt und  unterstützt. Hierzu schulen wir unsere Mitarbeiter im unverzüglichen Einsatz geeigneter  Maßnahmen sowie hinsichtlich der einfühlsamen und respektvollen Kommunikation mit  den betroffenen Kindern.  

Die Reaktion auf eine gemeldete Gefährdung oder Verletzung von Kinderrechten  beinhaltet auch die effiziente Kooperation mit örtlichen Behörden (z.B. der Polizei).  

  

3. Was genau ist Kindesmisshandlung?  

Kindesmisshandlung kann körperliche Misshandlung, emotionale Misshandlung,  Vernachlässigung oder sexuelle Misshandlung sein.  

a) Körperliche Misshandlung  

Es handelt sich um körperliche Misshandlung, wenn eine Person ein Kind absichtlich  verletzt oder droht, dieses zu verletzen.  

b) Emotionale Misshandlung  

Emotionale Misshandlung ist ein dauerhafter Angriff auf das Selbstwertgefühl eines  Kindes.  

c) Vernachlässigung 

Vernachlässigung ist das Versäumnis, ein Kind mit den grundlegenden  Notwendigkeiten des Lebens zu versorgen.  

c) Sexuelle Kindesmisshandlung 

Sexuell motiviert ist eine Misshandlung dann, wenn ein Kind durch ein älteres oder  größeres Kind, einen Jugendlichen oder Erwachsenen für deren eigene sexuelle  Stimulierung oder Befriedigung, oder um wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, benutzt  wird. 

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4. Umsetzung der Kinderschutz Richtlinien: Interne Prozesse  

Durch klar definierte Vorgehensweisen garantiert unser Verein die Wahrung seiner  hohen Standards beim Kinderschutz.  

  

4.1 Wachsamkeit bei der Personalauswahl und -einstellung  

Die Einstellung neuer Mitarbeiter folgt strengen Richtlinien. Diese Einstellungsrichtlinien  werden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert um sicherzustellen, dass sie  Einstellungs- und Auswahlstandards unter dem Gesichtspunkt des Kinderschutzes  entsprechen.  

4.2 Polizeiliches Führungszeugnis  

Jeder Bewerber einschließlich ehrenamtliche (zukünftige) Mitarbeiter wird vor der  Einstellung gebeten, eine Vollmacht zu unterschreiben, die Anfragen bei der Polizei  ermöglicht bzw. angehalten, ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.  Diese Überprüfung betrifft alle für den Verein tätigen Personen (unabhängig von Umfang  und Dauer der Mitarbeit) sowie alle Personen, die als selbständige Subunternehmer  längerfristig für den Verein arbeiten.  

4.3 Schulung und Entwicklung  

Durch Schulung und Fortbildung wird bei allen Mitarbeitern das Bewusstsein für den  Kinderschutz und dessen mögliche Gefährdungen geschärft. Umfang und Inhalt der  Schulungsmaßnahmen sind abhängig vom Verantwortungsgrad und Einsatzbereich des  Mitarbeiters.  

Alle Mitarbeiter werden bei der Einstellung über die Kinderschutz Richtlinien des Vereins  informiert und verpflichten sich, Ihr Verhalten am Verhaltenskodex des Vereins  auszurichten.  

4.4 Vorgehen beim Verdacht auf Kindesmisshandlung  

a) Melden eines Verdachts  

Jeder Verdacht auf Kindesmisshandlung sowie jede Anschuldigung diesbezüglich muss  zwingend und umgehend der Direktion gemeldet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob  die Kindesmisshandlung in der Vergangenheit oder aktuell geschah sowie unabhängig  davon, wer im Verdacht steht, ein Kind körperlich, sexuell oder emotional zu  misshandeln oder misshandelt zu haben und auch unabhängig davon, wer einen Vorfall  meldet oder Verdacht äußert.  

Soweit möglich ist die Familie des Kindes über den Verdacht und die weiteren geplanten  Schritte zu informieren.  

b) Sofortmaßnahmen zum Schutz des Opfers  

Höchste Priorität hat nach Lautwerden eines Verdachts oder einer Anschuldigung der  sofortige Schutz des Opfers vor weiteren Übergriffen. Wird ein Mitarbeiter des 

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Missbrauchs verdächtigt, so ist er von seiner Tätigkeit freizustellen, während der  Verdacht überprüft wird.  

c) Dokumentation  

Der Verdacht oder die Anschuldigung muss innerhalb von 24 Stunden vollständig  dokumentiert sein. Diese Dokumentation wird möglicherweise später vor Gericht  benötigt.  

d) Vertraulichkeit  

Vertraulichkeit ist äußerst wichtig für ein gerechtes und effektives Berichtsverfahren.  Solange ein Verdacht überprüft wird, schützt sie den Verdächtigten und das Opfer vor  Diffamierung.  

e) Ermittlungen im Verdachtsfall  

Körperliche und sexuelle Kindesmisshandlung ist ein Verbrechen und muss den örtlichen  Behörden angezeigt werden.  

Die Überprüfung eines Verdachts innerhalb der Organisation umfasst die Befragung von  Zeugen, das Sammeln von Beweisen und Informationen und hat unverzüglich,  vertraulich und unparteiisch zu erfolgen. Insbesondere ist auch der potentielle Täter  anzuhören.  

f) Schutz der Zeugen vor Vergeltung  

K.K.e.V. duldet keine Form der Vergeltung wie z.B. Nötigung oder Einschüchterung  gegen Personen, die einen Vorfall melden oder einen Verdacht äußern.  

g) Professionelle Beratung  

Beim Verdacht auf Kindesmisshandlung haben alle Beteiligten Anspruch auf  professionelle Beratung (z.B. Rechtsberatung)  

 

5. Verwendung von Kinderfotos und Informationen  

Fotos oder andere Bildnisse der Kindern und/oder Informationen über die Kinder, die ihre  Betreuung und ihren Schutz gefährden könnten, werden nicht durch irgendeine Form von  Kommunikationsmedium ohne ordnungsgemäßen Schutz und klare Vereinbarungen für  ihre Verwendung zur Verfügung gestellt. Bilder der Kinder sollten niemals durch  detaillierte Informationen über den Wohnsitz der Kinder begleitet werden. Bilder mit  entsprechendem Text, welche ein Kind identifizieren könnten, sollten entfernt werden. 

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