Kinderhilfe Kambodscha e. V. Bismarckstraße 69 Tel. 0241 - 41344467 52066 Aachen Fax 0241 - 4005464
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Kinderhilfe Kambodscha e.V. Deutschland (K.K.e.V.)
KINDERSCHUTZ RICHTLINIEN
In diesen Richtlinien gelten Personen als Kind, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Diese Richtlinien gelten für:
• alle Mitarbeiter
• alle ehrenamtlichen Mitarbeiter, einschl. Praktikanten/Hospitanten • alle für K.K.e.V. tätigen Unternehmen oder Personen, z.B. Berater • alle Vereinsmitglieder inkl. den Vorstand
Mitarbeiter mit Führungs- und Budgetverantwortung sind angehalten, alle Partnerschaftsorganisationen zu ermutigen, diese Standards und Richtlinien zu befolgen.
1 Kinderhilfe Kambodscha übernimmt Verantwortung
Diese Richtlinien bekräftigen, dass der Verein sich für das Wohlergehen von Kindern und deren Schutz vor Missbrauch und Ausbeutung aktiv einsetzt.
Die Situation aller Kinder muss durch Wahrung ihrer Rechte, so wie sie in der UN Kinderrechtskonvention dargelegt sind (und darüber hinaus), verbessert werden. Dies umfasst als Mindestvoraussetzung das Recht auf Missbrauchs- und Ausbeutungsfreiheit. Wir sind kompromisslos bemüht, den unserem Verein anvertrauten Kindern dieses Recht zu sichern.
Auch die Rechte und das Wohlbefinden unserer fest angestellten, freiberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter sind uns ein wichtiges Anliegen. Wir ermutigen alle, die für uns und mit uns arbeiten, sich aktiv am Aufbau und der Aufrechterhaltung eines sicheren Umfelds für Kinder und ihre Vertrauenspersonen/Familien zu beteiligen.
2. Leitsätze
Bewusstsein: Alle Kontaktpersonen der Kinder müssen sich des Problems der Kindesmisshandlung und der Risiken für die Kinder bewusst sein. Dies stellen wir sicher durch gezielte Information und Aufklärung.
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Deutsche Bank Aachen, BLZ 390 700 24, Konto Nr. 199 5885, Kinderhilfe Kambodscha e. V.
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Prävention: Die Gefährdung der Kinder minimieren wir im Vorfeld, indem wir alle Kontaktpersonen der Kinder hinsichtlich ihres Verhaltens im privaten wie im beruflichen Kontext schulen. Strikte Regeln bei der Personalauswahl vermindern zusätzlich das Risiko einer Gefährdung des Kindeswohls.
Meldepflicht: Sobald die Rechte oder die Sicherheit eines Kindes gefährdet oder verletzt sind, muss dies umgehend gemeldet werden. Jedes Verdachtsmoment wird vertraulich behandelt und unbedingt ernst genommen. Wichtig ist hier, dass alle Kontaktpersonen der Kinder wissen, welche Schritte sie in einem solchen Fall ergreifen müssen bzw. wen sie ansprechen müssen. Auch dies stellen wir durch gezielte Schulungsmaßnahmen sicher.
Reaktion: Jede gemeldete potentielle oder tatsächliche Verletzung von Kinderrechten muss eine umgehende Reaktion zur Folge haben, die in höchster Priorität das betroffene Kind, aber auch die Person, die ihrer Meldepflicht nachgekommen ist, schützt und unterstützt. Hierzu schulen wir unsere Mitarbeiter im unverzüglichen Einsatz geeigneter Maßnahmen sowie hinsichtlich der einfühlsamen und respektvollen Kommunikation mit den betroffenen Kindern.
Die Reaktion auf eine gemeldete Gefährdung oder Verletzung von Kinderrechten beinhaltet auch die effiziente Kooperation mit örtlichen Behörden (z.B. der Polizei).
3. Was genau ist Kindesmisshandlung?
Kindesmisshandlung kann körperliche Misshandlung, emotionale Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuelle Misshandlung sein.
a) Körperliche Misshandlung
Es handelt sich um körperliche Misshandlung, wenn eine Person ein Kind absichtlich verletzt oder droht, dieses zu verletzen.
b) Emotionale Misshandlung
Emotionale Misshandlung ist ein dauerhafter Angriff auf das Selbstwertgefühl eines Kindes.
c) Vernachlässigung
Vernachlässigung ist das Versäumnis, ein Kind mit den grundlegenden Notwendigkeiten des Lebens zu versorgen.
c) Sexuelle Kindesmisshandlung
Sexuell motiviert ist eine Misshandlung dann, wenn ein Kind durch ein älteres oder größeres Kind, einen Jugendlichen oder Erwachsenen für deren eigene sexuelle Stimulierung oder Befriedigung, oder um wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, benutzt wird.
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4. Umsetzung der Kinderschutz Richtlinien: Interne Prozesse
Durch klar definierte Vorgehensweisen garantiert unser Verein die Wahrung seiner hohen Standards beim Kinderschutz.
4.1 Wachsamkeit bei der Personalauswahl und -einstellung
Die Einstellung neuer Mitarbeiter folgt strengen Richtlinien. Diese Einstellungsrichtlinien werden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert um sicherzustellen, dass sie Einstellungs- und Auswahlstandards unter dem Gesichtspunkt des Kinderschutzes entsprechen.
4.2 Polizeiliches Führungszeugnis
Jeder Bewerber einschließlich ehrenamtliche (zukünftige) Mitarbeiter wird vor der Einstellung gebeten, eine Vollmacht zu unterschreiben, die Anfragen bei der Polizei ermöglicht bzw. angehalten, ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Diese Überprüfung betrifft alle für den Verein tätigen Personen (unabhängig von Umfang und Dauer der Mitarbeit) sowie alle Personen, die als selbständige Subunternehmer längerfristig für den Verein arbeiten.
4.3 Schulung und Entwicklung
Durch Schulung und Fortbildung wird bei allen Mitarbeitern das Bewusstsein für den Kinderschutz und dessen mögliche Gefährdungen geschärft. Umfang und Inhalt der Schulungsmaßnahmen sind abhängig vom Verantwortungsgrad und Einsatzbereich des Mitarbeiters.
Alle Mitarbeiter werden bei der Einstellung über die Kinderschutz Richtlinien des Vereins informiert und verpflichten sich, Ihr Verhalten am Verhaltenskodex des Vereins auszurichten.
4.4 Vorgehen beim Verdacht auf Kindesmisshandlung
a) Melden eines Verdachts
Jeder Verdacht auf Kindesmisshandlung sowie jede Anschuldigung diesbezüglich muss zwingend und umgehend der Direktion gemeldet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kindesmisshandlung in der Vergangenheit oder aktuell geschah sowie unabhängig davon, wer im Verdacht steht, ein Kind körperlich, sexuell oder emotional zu misshandeln oder misshandelt zu haben und auch unabhängig davon, wer einen Vorfall meldet oder Verdacht äußert.
Soweit möglich ist die Familie des Kindes über den Verdacht und die weiteren geplanten Schritte zu informieren.
b) Sofortmaßnahmen zum Schutz des Opfers
Höchste Priorität hat nach Lautwerden eines Verdachts oder einer Anschuldigung der sofortige Schutz des Opfers vor weiteren Übergriffen. Wird ein Mitarbeiter des
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Missbrauchs verdächtigt, so ist er von seiner Tätigkeit freizustellen, während der Verdacht überprüft wird.
c) Dokumentation
Der Verdacht oder die Anschuldigung muss innerhalb von 24 Stunden vollständig dokumentiert sein. Diese Dokumentation wird möglicherweise später vor Gericht benötigt.
d) Vertraulichkeit
Vertraulichkeit ist äußerst wichtig für ein gerechtes und effektives Berichtsverfahren. Solange ein Verdacht überprüft wird, schützt sie den Verdächtigten und das Opfer vor Diffamierung.
e) Ermittlungen im Verdachtsfall
Körperliche und sexuelle Kindesmisshandlung ist ein Verbrechen und muss den örtlichen Behörden angezeigt werden.
Die Überprüfung eines Verdachts innerhalb der Organisation umfasst die Befragung von Zeugen, das Sammeln von Beweisen und Informationen und hat unverzüglich, vertraulich und unparteiisch zu erfolgen. Insbesondere ist auch der potentielle Täter anzuhören.
f) Schutz der Zeugen vor Vergeltung
K.K.e.V. duldet keine Form der Vergeltung wie z.B. Nötigung oder Einschüchterung gegen Personen, die einen Vorfall melden oder einen Verdacht äußern.
g) Professionelle Beratung
Beim Verdacht auf Kindesmisshandlung haben alle Beteiligten Anspruch auf professionelle Beratung (z.B. Rechtsberatung)
5. Verwendung von Kinderfotos und Informationen
Fotos oder andere Bildnisse der Kindern und/oder Informationen über die Kinder, die ihre Betreuung und ihren Schutz gefährden könnten, werden nicht durch irgendeine Form von Kommunikationsmedium ohne ordnungsgemäßen Schutz und klare Vereinbarungen für ihre Verwendung zur Verfügung gestellt. Bilder der Kinder sollten niemals durch detaillierte Informationen über den Wohnsitz der Kinder begleitet werden. Bilder mit entsprechendem Text, welche ein Kind identifizieren könnten, sollten entfernt werden.
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